Russische Staatsangehörige, die im Ausland ständig leben, stellen gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes der Russischen Föderation «Über die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation» vom 31.05.2002 № 62-FS persönliche Anträge auf Änderung der Staatsangehörigkeit bei den diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Russischen Föderation im Ausland, wo die angemeldet sind. Die Vorlage des russischen Auslandspasses ist dabei erforderlich. Nach der Prüfung der Angelegenheit durch die zuständigen russischen Behörden werden entsprechende Ausbürgerungsbescheinigungen ausgestellt, Auslands- und Inlandspässe der Antragsteller entzogen und vernichtet. Das Muster der Ausbürgerungsbescheinigung ist in den rechtlichen Verordnungen festgesetzt.
Über die Feststellung der Staatsangehörigkeit
Russische Staatsangehörige weisen sich im Ausland durch einen gültigen Auslandspass aus. Bei Bedarf (Passverlust bzw. zweifelhafte Unterlagen) wird bei den zuständigen russischen Behörden über die Staatsangehörigkeit sowie den Wohnort der Betroffenen angefragt. Die Anfrage zur Feststellung der Staatsangehörigkeit ist kostenpflichtig. Die Gebühr beträgt 75,- Euro.
Für die Anfrage werden folgende Angaben benotigt:
- Personalien der betroffenen Person (Name, Vor- und Vatersname, Geburtsdatum);
- Grund und Datum der Ausreise;
- Auslandspassangaben (Nummer, Behörde, Datum und Ausstellungsort);
- Volle Anschrift in Russland und Deutschland, evtl. Telefonverbindung;
- 1 Passbild;
- Ablichtungen der vorhandenen Unterlagen (Ausweis, Führerschein u. a.);
- Quittung.
Sobald die Antwort vorliegt, wird der Antragsteller über das Ergebnis schriftlich informiert. Danach sind auch weitere konsularische Leistungen moglich (Ausstellung eines Reisepasses bzw. Passersatzpapiers, Abmeldung in Russland, Ausbürgerung etc.).
Abteilung Staatsangehörigkeit
Generalkonsulat der Russischen Föderation