Notarielle Angelegenheiten

Unterstrichene Wörter haben einen Tip.

Über konsularische Beglaubigung von Übersetzungen
(für deutsche juristische und natürliche Personen, die in Russland Geschäftstätigkeit führen oder führen wollen)

Beim Vorlegen der Unterlagen zur konsularischen Beglaubigung ist folgendes zu berücksichtigen:

Alle Originäle der deutschen Unterlagen (nicht aber russische Übersetzungen) sollen bei zuständigen Behörden der Bundesrepublik mit APOSTILLE gemäß Haager Übereinkommen vom 5 Oktober 1961 versehen werden.

Es ist unbedingt erforderlich, Übersetzungen von allen Unterlagen in die russische Sprache beizulegen. Schriftstücke ohne Übersetzungen können von uns nicht bearbeitet werden.

Die Konsulargebühr für Beglaubigung beträgt:

  • 20, – Euro pro Seite der Übersetzung.

Behörden in der Bundesrepublik Deutschland, die nach Artikel 3 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 Apostillen ausstellen:

Bund
a) Urkunden aller Bundesbehörden und Gerichte (außer den unter Buchstabe b erwähnten Urkunden) Bundesverwaltungsamt in Köln
b) Urkunden des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patentamtes Präsident des Deutschen Patentamtes
Länder
a) Urkunden der Justizverwaltungsbehörden, der ordentlichen Gerichte (Zivil- und Strafgerichte) und der Notare die Ministerien (Senatoren) für Justiz sowie die Präsidenten der Land-, (Amts-) gerichte
b) Urkunden aller Verwaltungsbehörden (außer Justizverwaltungsbehörden) die Ministerien (Senatoren) für Inneres sowie die Regierungspräsidenten (Bezirksregierungen) und das Landesverwaltungsamt (nur in Thüringen)
c) Urkunden anderer Gerichte als der ordentlichen Gerichte (vgl. Buchstabe a) Ministerien (Senatoren) für Inneres, die Regierungspräsidenten (Bezirksregierungen), die Ministerien (Senatoren) der Justiz sowie die Präsidenten der Land-, (Amts-) gerichte

Abteilung Notariat
Generalkonsulat der Russischen Föderation

Stand: 1. Juni 2010